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08.06.2020 - Warum Sie im Dezember 2020 die E-Tickets für das gesamte Jahr 2021 anbieten sollten

Die im Corona-Konjunkturpaket enthaltene temporäre Senkung der Mehrwertsteuer hat natürlich auch Auswirkungen auf die Tarife und die steuerliche Behandlung der zu vereinnahmenden Entgelte für Bäder. Wir wollen Ihnen heute die doch absurd anmutenden Auswirkungen, die sich nach der aktuell geltenden Steuerrechtsprechung für diese temporäre Änderung ergeben, an praktischen Beispielen erläutern.
 
Hierzu gehen wir insbesondere auf den "Vorverkauf" der E-Tickets, wie die meisten unserer Kunden dies praktizieren, ein. Soweit also das Motto "Buchen heißt zahlen" durchgängig praktiziert wird, ist die Sache völlig eindeutig und ergibt untenstehende Situationen. Der Einfachheit halber haben wir den fiktiven Eintrittspreis von 5,00 EUR für ein Tagesticket nach dem 01.07.2020 und auch für 2021 von weiterhin 5,00 EUR angenommen sowie die tatsächlichen MwSt.-Sätze von 7% (aktuell und in 2021) und 5% nach dem 30.06.2020 bis 31.12.2020:

E-Ticket Buchung für den 02.07.2020

Buchung am 30.06.2020 für einen Besuch des Bades am 02.07.2020:

Rechnung: € 5,00 netto
Zzgl. € 0,35 USt (7%)
Buchung am 01.07.2020 für einen Besuch des Bades, ebenfalls am 02.07.2020:

Rechnung: € 5,00 netto
Zzgl. € 0,25 USt (5%)

E-Ticket Buchung für den 07.01.2021

Buchung am 28.12.2020 für einen Besuch des Bades am 07.01.2021:

Rechnung: € 5,00 netto
Zzgl. € 0,25 USt (5%)
Buchung am 03.01.2020 für einen Besuch des Bades, ebenfalls am 07.01.2021:

Rechnung: € 5,00 netto
Zzgl. € 0,35 USt (7%)
Resultat:
Für die gleiche Leistung am gleichen Tag ergibt sich also eine Differenz von 0,10 EUR pro Ticket, je nach Buchungsdatum. Dies gilt analog natürlich auch für Leistungen die mit 19% MwSt. besteuert sind.
 
Fazit:
Es wäre daher in der Tat eine Überlegung, die Tickets für den 01.07.2020 und später auch wirklich erst am 01.07.2020 in den Verkauf zu geben (was man über die Einstellungen in der BÄDER SUITE erreichen kann), um diesen zu erwartenden Effekt zu vermeiden. Hingegen würde vieles dafür sprechen, das komplette Jahr 2021 bereits im Dezember 2020 buchbar zu machen, um den MwSt. Vorteil für weitere 12 Monate mitzunehmen, was in Summe dann einen beträchtlichen Betrag ausmachen dürfte.
 
Rechtliche Grundlage:
Während bei vereinnahmten Entgelten § 13 Abs. 1 Nr. 1 b) UStG besagt, dass die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (dies wäre insoweit in dem obigen Beispiel eindeutig der Juni bzw. der Dezember 2020), gilt bei vereinbarten Entgelten gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) UStG der Grundsatz, dass die Umsatzsteuer dort in dem Zeitpunkt entsteht, in welchem die Leistung ausgeführt worden ist (wäre in dem Beispiel oben grundsätzlich als tatsächlich der Juli bzw. der Januar 2021).
 
Jetzt das große ABER: Unter § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) S. 4 UStG wird die große Ausnahme normiert:
 
"Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist."
 
Der Gesetzgeber geht in dem Falle einer Sofortzahlung für eine noch zu erbringende Leistung also gleichwohl davon aus, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, was wiederum der Juni respektive der Dezember in den Beispielen oben wäre.
 
Ob man hier mit einem Anwendungserlass oder nachträglichen Änderungen seitens der Finanzbehörden rechnen kann, ist derzeit noch nicht absehbar. Sobald sich bei dieser Thematik neue Erkenntnisse ergeben, werden wir Sie in weiteren Newslettern darüber informieren.
 
Wir danken Herrn Henrique Leimkuhl-Schulz, Fachanwalt für Steuerrecht der Kölner Kanzlei Dr. Leimkuhl-Schulz & Persch ganz herzlich für seinen Rat zu diesem Thema!
Nächste Schritte in der BÄDER SUITE:
Wir arbeiten bereits an einer Lösung, damit Sie steuern können, ob Sie für Ihre Kunden eine Preisanpassung vornehmen möchten; das Ganze natürlich automatisiert. Darüber informieren wir Sie in einem der nächsten Newsletter. Melden Sie sich gerne dazu an!