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21.10.2021 - Neues EuGH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Schwimmkursen


Mit dem Urteil vom 21.10.2021 (C 373/19 - Dubrovin & Tröger GbR – Aquatic) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schwimmkursen gemeldet.

Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat für Recht erkannt:
  • Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.
Mit dem Begriff "Schul- und Hochschulunterrichts" ist laut Urteilsbegründung gemeint:
Ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf 
  • ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen 
  • die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten
Das alles unter Berücksichtigung des Fortschritts und der Spezialisierung auf den verschiedenen Stufen dieses Systems.


Der Schwimmunterricht ist dagegen eher ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der diese Anforderungen nicht erfüllt. 
Das könnte bedeuten, dass kommunale Betreiber von Bädern künftig nicht länger von der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht Gebrauch machen können.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt dann für Kurse?

Sofern es sich um Umsätze handelt, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbunden sind, kommt bei kommunalen Badbetreibern die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht. Und das dürfte gemäß Abschnitt 12.11.UStAE bei Schwimmkursen der Fall sein. Schwimmkurse von kommunalen Badbetreiber unterliegen also dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. 

Nicht beantwortet werden kann die Frage, ob diese Regelung ebenfalls für andere Kurse, wie z. B. Aqua-Fit oder Aqua-Cycling gelten kann. Möglicherweise fehlt solchen Kursen die Nähe zum Thema "schwimmen lernen", was dazu führen könnte, dass hier der Regelsteuersatz geltend gemacht wird.
Zu beachten ist hierbei aber auch, dass im Umsatzsteuer-Anwendungserlass explizit Beispiele von Leistungen genannt werden, die nicht begünstigt sein sollen: Zum Beispiel Abgabe von Reinigungsbädern, die Lieferung von Seife und Haarwaschmitteln, die Vermietung von Liegestühlen und Strandkörben, oder die Zurverfügungstellung von Unterhaltungseinrichtungen wie Minigolf, Tischtennis, etc. 
Dass Aquakurse im Vergleich dazu eher enger an den Schwimmbadumsätzen liegen, da sie ggf. auch Inhalte des Schwimmenlernens enthalten, wäre also ebenfalls denkbar. Demnach könnte in diesem Fall doch eine begünstigte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG anzunehmen sein.
Als Hersteller der BÄDER SUITE möchten wir Sie auf die Änderungen der Gesetzeslage aufmerksam machen. Dabei sollen und dürfen wir keine Rechtsberatung machen. Unsere Empfehlungen basieren auf öffentlichen Informationen, die wir als zuverlässig erachten, für die wir aber keine Gewähr übernehmen. Für die Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Informationen können wir nicht garantieren.